Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Name des Vereins ist „Manga-Anime-Connection Kempten e. V.“, dessen offizielle Abkürzung MACK e. V. .
(2) Sitz des Vereins ist Kempten (Allgäu), Deutschland.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten (Allgäu), Deutschland eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt nachfolgende Ziele:
(1) Das Fördern der asiatischen und allgemeinen cineastischen Populärkultur, sowie die Kontaktpflege von Freunden, Anhängern und Interessierten dieser Genres.
(2) Das Auseinandersetzen und das Vermitteln der traditionellen und allgemeinen asiatischen und cineastischen Kultur auf intermedialer Ebene.
(3) Das Fördern der internationalen Toleranz und Akzeptanz.
(4) Organisieren und Durchführen von Veranstaltungen, die den Zweck des Vereines erfüllen.
(5) Das Fördern der Kreativität der Mitglieder mittels interdisziplinärer Kunstformen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. <span“>Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied bei MACK e. V. können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Die Entscheidung über die Aufnahme fällt der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet

    a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds.

    b) durch Austritt. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich.

    c) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins und gegen die vom Verein erlassenen Veranstaltungsordnungen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschlussantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen. Der Beschluss über den Ausschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

    d) durch Ausschluss des Vorstandes wegen Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrags. Dem Mitglied wird zweimal eine angemessene Zeit eingeräumt, um seinen Beitrag zu entrichten. Der Vorstand entscheidet hier durch Mehrheitsentschluss, Enthaltungen werden nicht mitgerechnet. Der Ausschluss durch Zahlungsverzug soll einem späteren Wiedereintritt nicht entgegenstehen.

(3) Beim Beenden der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.

§3a Gastmitgliedschaft

Für den Besuch von Veranstaltungen des MACK e. V. sind Besucher Gastmitglieder des Vereins. Gastmitglieder sind ohne Stimmrecht und haben einen Beitrag für die Gastmitgliedschaft zu zahlen, welcher der Beitragsordnung oder der Preisliste der Veranstaltung zu entnehmen ist

§3a Ehrenmitgliedschaft

Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Ein Ehrenmitglied ist vom Mitgliedsbeitrag befreit und erhält alle Rechte eines Mitglieds. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf eigenen Wunsch beendet oder von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. Vorschläge für eine Ehrenmitgliedschaft kann jedes Mitglied mit schriftlicher Begründung beim Vorstand einreichen.

§4 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge

(1) Es wird eine Aufnahmegebühr laut aktueller Beitragsordnung erhoben.
(2) Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag laut aktueller Beitragsordnung.
(3) Die Beitragsordnung und die damit verbundene Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliedersammlung auf Vorschlag des Vorstandes verabschiedet.
(4) Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der in der Beitragsordnung festgelegten Frist gezahlt bzw. nicht durch den Vorstand gestundet oder erlassen wurde.
(5) Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags findet auch bei Ausscheiden aus dem Verein nicht statt.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Der Verein besteht aus folgenden Organen:
    – Vorstand
    – Mitgliederversammlung

(2) Die Mitgliederversammlung kann weitere Organe mit einer Mehrheit von 50 Prozent der anwesenden Mitglieder bestellen.

§ 6 Organisation und Aufgaben des Vorstands

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
    -die/der Vorsitzende
    -die/der stellvertretende Vorsitzende
    -die/der Schatzmeister/in
    -die/der Schriftführer/in

Die Aufgaben als Vorstand sind ehrenamtlich und daher ohne Bezahlung. Neben ihrer Vorstandstätigkeit können die Vorstandsmitglieder auch als Mitarbeiter des Vereins für andere Aufgaben auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages tätig sein.

(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand im Rahmen des geltenden Rechts und der finanziellen Möglichkeiten des Vereins auszuführen.

(3) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, je einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist jedoch auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vorstand hat daher bei der Begründung rechtlicher Verpflichtungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

(4) Für eingesetzte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haftet der Vereinsvorstand nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Auswahlverschulden.

(5) Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Intern entscheidet der Vorstand mehrheitlich.

(6) Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt, Änderungen der Satzung zur Angleichung an steuerrechtliche Vorschriften oder an Anforderungen des Vereinsregisters ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen, soweit hiervon nicht die Mitgliedsrechte berührt werden.

(7) Es können bis zu 10 Beisitzer als erweiterter Vorstand durch die Mitgliederversammlung bestellt werden, die nicht geschäftsführend tätig sind.

(8) Der Vorstand kann bis zu 3 Kooptierte bestellen. Diese besitzen kein Stimmrecht.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern, die nicht Gastmitglieder sind.

(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres statt. Ihre Aufgabe ist die Wahl des Vorstands. Dabei kann der Vorstand vollständig, als auch in Teilen bestätigt werden.

(3) Alle Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand schriftlich einzuberufen; dabei ist die Tagesordnung anzugeben. Eine Einberufungsfrist von 30 Tagen ist einzuhalten. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Nach vorheriger Zustimmung durch das jeweilige Mitglied kann ihm die Einladung in Textform oder durch Bereitstellung im Internet, statt schriftlich, übermittelt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung kann weitere Organe und Gremien durch Abstimmung bestellen. Auch kann sie andere Organe neu organisieren und erweitern.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Vereinsmitglieder einzuberufen. Im Antrag sind die Gründe für die außerordentliche Mitgliederversammlung zu nennen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß berufen, wenn den Vereinsmitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung eine Einladung mit den Tagesordnungspunkten zugeht.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom einem Mitglied des Vorstands geleitet. Dieser kann weitere Mitglieder ergänzend hinzu bestellen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(8) Über die Beschlussfassung entscheidet, soweit die Satzung keine abweichende Mehrheit vorsieht, die einfache Mehrheit.

(9) Über Anträge aus dem Kreis der Mitglieder ist durch die anwesenden Mitglieder auch dann zu befinden, wenn der Beschlussgegenstand nicht in der Ladung bezeichnet war. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Diese Anträge sind dem Vereinsvorstand wenigstens drei Wochen vor einer ordentlichen Versammlung zuzuleiten, damit die Ladung entsprechend erfolgen kann. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit dem Ziel einer Zweckänderung, Satzungsänderung (Neufassung) oder Auflösung ist eine Ladungsfrist von 2 Wochen einzuhalten.

(10) Die Jahresversammlung der Mitgliederversammlung befasst sich mit folgenden Inhalten:

    1. Jahresbericht des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr

    2. Ausblick auf zukünftige Planungen des amtierenden Vorstands

    3. Bericht des Kassenwarts über das vergangene Geschäftsjahr mit anschließender Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung

    4. Diskussion über die Zukunftsplanungen und eines vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans

    5. Wahl des Vorstands und Abstimmung über den Haushaltsplan

Sollte bei der Abstimmung des Haushaltsplans die Mitgliederversammlung keine Einigung erzielen, arbeitet diese mit dem Vorstand Änderungen aus und legt diese erneut zur Abstimmung vor. Ein vorläufiger Haushaltsplan wird der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt, um dieser eine Einarbeitungszeit in die Thematik zu gewähren.

(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des Vorstands ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Auflösung des Vereins

Der Verein wird durch die Mitgliederversammlung aufgelöst. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel  der zur Versammlung erschienenen Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss ist der Verein in entsprechender Anwendung der §§ 47ff BGB zu liquidieren. Als Liquidatoren sollen die amtierenden Vorstandsmitglieder eingesetzt werden.

Verbleibt nach der Liquidation Aktivvermögen, übergeht dieses an den Verein „Haus International Kempten e.V.“. Falls diese Institution zum Zeitpunkt der Liquidation nicht mehr existent ist, tritt der Stadtjugendring der Stadt Kempten an dessen Stelle.

Stand: 17.10.2021